Für Investoren
Das AUS für den Teilverkauf – TEIL 3
In Teil 3 erfahren Sie,, welche Urteile 2025 Teilverkaufsverträge kippen, wie Sie Widerruf oder Rückabwicklung durchsetzen und welche Kosten, Fristen und Erfolgschancen dabei gelten.
Im zweiten Teil stand eine unbequeme Frage im Raum:
Ist der Teilverkauf am Ende nichts anderes als ein Kredit?
Ausgangspunkt war ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Michael Arzt und Professor Dr. Tobias Gsell, das zu dem Ergebnis kommt, dass Teilverkaufsmodelle in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur als Verbraucherdarlehen einzuordnen sind.
Im dritten und letzten Teil schauen wir nach vorne. Wir zeigen, was davon heute bereits greifbar ist – und wie betroffene Eigentümer Schritt für Schritt prüfen können, wo sie stehen und welche Optionen sich daraus ergeben.
Falls Sie zuerst die beiden anderen Teile der Serie „Das AUS für den Teilverkauf“ lesen möchten:
Teil 1 – Teilverkauf – Erfahrungen & Risiken
Teil 2 – Teilverkauf = Darlehen? Gutachten & BaFin Verbot
Im November 2024 veröffentlichten Professor Dr. Michael Arzt und Professor Dr. Tobias Gsell ein Rechtsgutachten, das den Teilverkauf als mögliches Umgehungsgeschäft einordnet und ihn in seiner wirtschaftlichen Struktur dem Verbraucherdarlehen zuordnet. Seitdem hat das Papier spürbar an Wirkung gewonnen: Anbieter haben ihre Prospekte angepasst, Rechtsschutzversicherer erweiterten ihre Deckung auf Auseinandersetzungen rund um Teilverkaufsverträge – und erste Entscheidungen sowie laufende Verfahren greifen die im Gutachten aufgeworfenen Fragen bereits auf.
Für viele Beobachter ist damit eingetreten, was wir in Teil 2 vorgezeichnet haben: Der Teilverkauf spielt plötzlich nach Darlehensregeln – ob die Branche will oder nicht.
Die Theorie hat den Gerichtssaal erreicht – und damit den Alltag vieler Eigentümer.
Seit der Veröffentlichung des Rechtsgutachtens (Teil 2) beschäftigen sich Gerichte zunehmend mit der Frage, ob Teilverkaufsmodelle für Eigentümer wirklich so harmlos und transparent sind, wie sie lange beworben wurden.
Im Mittelpunkt steht dabei nicht Juristenlatein, sondern eine einfache, für viele entscheidende Frage:
Konnte ein Eigentümer beim Vertragsabschluss wirklich überblicken, was ihn dieses Modell über Jahre kostet – und wie schwer ein Ausstieg werden kann?
Erste Entscheidungen und laufende Verfahren zeigen, dass Gerichte genauer hinschauen.
Sie prüfen, ob Verträge und Werbeaussagen die tatsächlichen Belastungen verständlich abbilden – oder ob Risiken und Kosten erst sichtbar werden, wenn sich das Leben ändert: durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, einen Umzug oder den Tod des Partners.
Für Eigentümer ist das ein Wendepunkt. Denn was lange als theoretische Diskussion erschien, bekommt nun spürbare Konsequenzen. Je nach Vertragsgestaltung können sich neue Ansatzpunkte ergeben, etwa wenn Kostenstrukturen, Rechte und Pflichten oder die wirtschaftliche Gesamtwirkung eines Teilverkaufs nicht ausreichend klar waren.
Viele Beobachter gehen davon aus, dass diese Entwicklung erst beginnt.
Sobald Gerichte sich systematisch mit der rechtlichen Einordnung befassen, rückt zwangsläufig auch die Frage in den Fokus, wie fair, verständlich und belastbar diese Verträge für Eigentümer wirklich sind.
„Die Einordnung des Teilverkaufs als Darlehen führt unweigerlich zur BaFin‑Zuständigkeit. Die Behörde müsste das Geschäft künftig verbieten oder unter Erlaubnisvorbehalt stellen.“
Alexander Krolzik | Verbraucherzentrale Bundesverband
Landgericht Hamburg
Urteil vom: 22.10.2024
Aktenzeichen: 416 HKO 49/23
Beklagter: Wertfaktor Immobilien GmbH
Kernaussage:
Irreführend, wenn bei Teilkauf-/Teilverkaufsmodellen die wirtschaftliche Gesamtbelastung (z. B. laufendes Nutzungsentgelt) in Beispiel- oder Gesamtbilanzen nicht transparent dargestellt wird. Werbung und Darstellung müssen so erfolgen, dass Eigentümer die tatsächlichen Kosten realistisch einschätzen können.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Verfahrensart: Verbands- / Unterlassungsklage (laufend)
Aktenzeichen: 5 UKl 2/25
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Beklagter: EV LiquidHome (Engel & Völkers LiquidHome)
Eingereicht: 10.04.2025
Status: laufend
Gegenstand:
Prüfung, ob Teilverkaufsmodell + Nutzungsentgelt + Vertragsklauseln gegen Verbraucherschutzrecht verstoßen.
Außergerichtliche Vergleichslösungen werden von Anbietern häufig bevorzugt, weil sie Kontrolle über den Einzelfall ermöglichen.
Ein öffentliches Gerichtsverfahren schafft Aktenzeichen, Urteilstexte und mediale Aufmerksamkeit (Vorsicht: Hier stimmt etwas nicht) – und damit eine Signalwirkung für andere Eigentümer mit ähnlichen Verträgen.
Für Anbieter ist ein stiller Vergleich deshalb oft der kleinere Schaden. Öffentlichkeit erzeugt Aufmerksamkeit – Aufmerksamkeit erzeugt Nachfragen. Ein außergerichtlicher Abschluss verhindert genau das und hält Auseinandersetzungen auf den Einzelfall begrenzt.
Erste Entscheidungen und laufende Verfahren zeigen: Was einst als ferne Theorie erschien, hat den Weg in die Praxis gefunden.
Wenn Teilverkaufsverträge in ihrer wirtschaftlichen Wirkung wie ein Kredit bewertet werden, stellt sich für viele Eigentümer ganz automatisch die Frage:
Gilt das auch für meinen Vertrag?
Im Folgenden zeigen wir, worauf es jetzt ankommt – welche vertraglichen Mechanismen Sie verstehen sollten, welche typischen Prüfsteine sich in der Praxis ergeben und wie Sie strukturiert vorgehen können – ohne juristischen Jargon.
Der Hintergrund: Es liegt ein Rechtsgutachten vor (siehe Teil 2), das die Auffassung vertritt, dass Teilverkauf in bestimmten Ausgestaltungen rechtlich wie ein Darlehen einzuordnen sein kann. Eine solche Einordnung ist noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt – sie rückt aber zunehmend in den Fokus von Verfahren, Prüfschritten und Regulierung.
Sollte sich diese Sichtweise in maßgeblichen Entscheidungen oder in der aufsichtsrechtlichen Bewertung bestätigen, hätte das weitreichende Folgen:
Dann stünden nicht nur Transparenz, Vertragslogik und Werbeaussagen stärker unter Druck, sondern auch die Frage, ob solche Modelle aufsichtsrechtlich anders behandelt werden müssen – bis hin zu der Möglichkeit, dass in bestimmten Fällen Neuordnungen, Anpassungen oder auch Rückabwicklungsansätze diskutiert werden.
Was daraus konkret für einzelne Verträge, für Ihren Vertrag folgt, hängt am Ende immer von der tatsächlichen Vertragsgestaltung und davon ab, wie sich die rechtliche Einordnung weiterentwickelt.
| Szenario | Zu prüfende Optionen |
|---|---|
| Vertrag < 12 Monate | Widerruf ohne Begründung möglich, komplette Rückabwicklung |
| Pflichtangaben fehlen | Widerruf jederzeit, Nutzungsentgelt zurückfordern |
| Pflichtangaben vorhanden | Neuabrechnung als Darlehen: Zinsdifferenz + Schadenersatz |
Bevor Sie den Gang zum Gericht antreten, lohnt es sich, die eigenen Karten sauber zu sortieren.
Der folgende Fünf‑Stufen‑Plan führt Sie von der ersten Dokumentensichtung bis zum fertigen Klageschriftsatz – in genau der Reihenfolge, die sich bei bisherigen Verfahren bewährt hat und die auch Rechtsschutzversicherer oder Prozessfinanzierer erwarten.
| Was ist zu tun? | Wie? |
|---|---|
| 1. Unterlagen sichern | Vertrag, Broschüren, Kontoauszüge |
| 2. Pflichtangaben prüfen | Checkliste downloaden, fehlende Felder markieren |
| 3. Effektivbelastung berechnen | Auszahlungssumme vs. Nutzungsentgelt + Mindestrückfluss |
| 4. Rechtsschutz klären | Deckungsanfrage stellen oder Prozesskostenhilfe prüfen |
| 5. Verbraucherzentrale / Fachanwalt einschalten | Widerrufserklärung oder Klageschrift aufsetzen |
Nutzen Sie ihn als Checkliste, um nichts zu übersehen und keine Fristen zu versäumen.
Viele Eigentümer zögern mit juristischen Schritten, weil sie hohe Prozesskosten befürchten.
Doch die Erfahrung aus den ersten Verfahren zeigt: Eine Klage gegen Teilverkaufsanbieter ist finanziell kalkulierbar – und in vielen Fällen tragen Rechtsschutzversicherer, Prozesskostenhilfe oder spezialisierte Finanzierer den Großteil des Risikos.
Die folgende Übersicht macht transparent, welche Posten anfallen und welche Wege es gibt, sie abzufedern.
| Posten | Ø Kosten (€) | Wer kann zahlen? |
|---|---|---|
| Erstberatung Anwalt | 250-600 Euro | selbst / Rechtsschutz |
| Gerichtsgebühr (50.000 € Streitwert) | 1.800 Euro | Rechtsschutz / PKH |
| Sachverständigenkosten | 3.000-8.000 Euro | Vorschuss Gericht, erstattbar bei Sieg |
| Prozessfinanzierer | 20–30 % Erfolgsbeteiligung | keine Vorkosten |
Gut zu wissen: Rechtsschutzversicherer werten Teilverkauf‑Klagen inzwischen als „Verbraucherdarlehensstreit“ – damit sind sie in vielen Policen abgedeckt.
Frage (anklicken um Antwort anzuzeigen):
Zwischen 12 und 18 Monaten bis zum Urteil 1. Instanz;
Vergleich oft nach 6 – 9 Monaten möglich.
Ja. Möglich sind Prozesskostenhilfe (abhängig vom Einkommen) oder ein Prozessfinanzierer mit Erfolgsbeteiligung.
Ein Urteil kann Monate dauern, doch die Weichen werden heute gestellt.
Je früher Ihr Vertrag geprüft wird, desto klarer sehen Sie, ob Widerruf, Neuabrechnung oder Klage wirklich lohnen – und welche Kosten sich zurückholen lassen.
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Über den Autor

„Als zertifizierter Verrentungs‑Sachverständiger helfe ich Eigentümern seit über 26 Jahren – bundesweit und unabhängig über die Leibrenten‑Boerse – ihr Immobilienvermögen in eine sichere Zusatzrente umzuwandeln – ohne auszuziehen und stets mit maximaler Vertragssicherheit, transparenten Konditionen und nachvollziehbaren Zahlen.“
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