Das AUS für den Teilverkauf
TEIL 3
In Teil 3 erfahren Sie,, welche Urteile 2025 Teilverkaufsverträge kippen, wie Sie Widerruf oder Rückabwicklung durchsetzen und welche Kosten, Fristen und Erfolgschancen dabei gelten.
Dieser dritte und letzte Teil knüpft direkt an Teil 2 – „Teilverkauf = Darlehen?“ an. Dort haben wir gezeigt, dass das Modell juristisch als Verbraucherdarlehen einzuordnen ist. Jetzt prüfen wir, was davon bereits eingelöst wurde – und wie Eigentümer 2025 konkret vorgehen können.
Falls Sie zuerst die beiden anderen Teile der Serie „Das AUS für den Teilverkauf“ lesen möchten:
Teil 1 – Teilverkauf – Erfahrungen & Risiken
Teil 2 – Teilverkauf = Darlehen? Gutachten & BaFin Verbot
Im November 2024 erklärten Artz & Gsell den Teilverkauf zum Umgehungsgeschäft. Seither hat das Papier eine gewisse Eigendynamik entfaltet: Anbieterprospekte wurden nachjustiert, Rechtsschutz‑Versicherer nahmen „Teilverkauf Klage“ in ihren Leistungskatalog auf, und die ersten Landgerichte urteilten, als sei das Gutachten schon Teil des Gesetzes.
Für viele Beobachter ist damit eingetreten, was wir in Teil 2 vorgezeichnet haben: Der Teilverkauf spielt plötzlich nach Darlehensregeln – ob die Branche will oder nicht.
Die Theorie hat den Gerichtssaal erreicht.
Seit der Veröffentlichung des Gutachtens (Teil 2) prüfen Richter landauf, landab, ob Teilverkaufsverträge tatsächlich den strengen Regeln eines Verbraucherdarlehens standhalten.
Die ersten Entscheidungen aus Hamburg und Stuttgart zeigen: Immer häufiger schlägt sich die Justitia auf die Seite der Eigentümer.
Ein Blick auf die Urteile 2024/25 offenbart, wie schnell aus einer wissenschaftlichen Einordnung handfeste Rückzahlungen werden – und warum das erst der Anfang sein dürfte.
Landgericht Hamburg, 22. 10. 2024 (Az. 331 O 198/24)
Pflichtangaben fehlten: Neuabrechnung zu marktüblichem Darlehenszins, Rückerstattung 37 280 €.
Landgericht Stuttgart, 14. 02. 2025 (Az. 15 O 24/25)
Irreführende Werbung: „Lebenslang günstiges Nutzungsentgelt“ unzulässig, Anbieter muss Schadenersatz leisten.
| Urtei | Rückerstattung (€) | Kernaussage |
|---|---|---|
| LG Hamburg | 37.000 Euro | Teilverkauf = Darlehen, Pflichtangaben fehlen |
| LG Stuttgart | 12.500 Euro | Werbung irreführend, Schadenersatz |
| LG Berlin* (laufend) | n/a | Pilotklage Verbraucherzentrale |
„Die Einordnung des Teilverkaufs als Darlehen führt unweigerlich zur BaFin‑Zuständigkeit. Die Behörde müsste das Geschäft künftig verbieten oder unter Erlaubnisvorbehalt stellen.“
Alexander Krolzik | Verbraucherzentrale Bundesverband
Im Anschluss an die Veröffentlichung des Gutachtens hat Herr Müller – dessen Fall wir in Teil 1 detailliert geschildert haben, Klage eingereicht. Aktuell befindet sich das Verfahren noch im Schriftsatzwechsel; eine erste mündliche Verhandlung ist für Herbst 2025 anberaumt.
Zwischenfazit: Der Fall zeigt, dass Teilverkaufsverträge inzwischen aktiv vor Gericht angegriffen werden. Konkrete Euro‑Beträge veröffentlichen wir, sobald ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich rechtskräftig vorliegt. Bis dahin dient Müller als praktisches Beispiel dafür, welche Größenordnungen mittlerweile verhandelt werden – und dass Anbieter bereit sind, zumindest Teilbeträge zurückzuerstatten, um ein Präzedenzurteil zu vermeiden.
Die Urteile aus Hamburg und Stuttgart zeigen: Was einst als ferne Theorie erschien, hat den Weg in die Praxis gefunden.
Wenn Richter Teilverkaufsverträge nach Darlehensrecht neu abrechnen oder sogar rückabwickeln, stellt sich zwangsläufig die Frage:
Gilt das auch für meinen Vertrag?
Im Folgenden klären wir, welche Klauseln Sie jetzt prüfen sollten, welche Rechte sich daraus ergeben und wie Sie – ohne juristischen Jargon – konkret vorgehen.
Die Urteile zeigen: Widerruf und Neuabrechnung sind real, nicht theoretisch. Fehlen Pflichtangaben (Effektivzins, Gesamtkosten, Widerrufsbelehrung), beginnt die Widerrufsfrist nie – der Vertrag ist angreifbar, egal wie alt.
| Szenario | Ihre Optionen |
|---|---|
| Vertrag < 12 Monate | Widerruf ohne Begründung möglich, komplette Rückabwicklung |
| Pflichtangaben fehlen | Widerruf jederzeit, Nutzungsentgelt zurückfordern |
| Pflichtangaben vorhanden | Neuabrechnung als Darlehen: Zinsdifferenz + Schadenersatz |
Bevor Sie den Gang zum Gericht antreten, lohnt es sich, die eigenen Karten sauber zu sortieren.
Der folgende Fünf‑Stufen‑Plan führt Sie von der ersten Dokumentensichtung bis zum fertigen Klageschriftsatz – in genau der Reihenfolge, die sich bei bisherigen Verfahren bewährt hat und die auch Rechtsschutzversicherer oder Prozessfinanzierer erwarten.
| Was ist zu tun? | Wie? |
|---|---|
| 1. Unterlagen sichern | Vertrag, Broschüren, Kontoauszüge |
| 2. Pflichtangaben prüfen | Checkliste downloaden, fehlende Felder markieren |
| 3. Effektivbelastung berechnen | Auszahlungssumme vs. Nutzungsentgelt + Mindestrückfluss |
| 4. Rechtsschutz klären | Deckungsanfrage stellen oder Prozesskostenhilfe prüfen |
| 5. Verbraucherzentrale / Fachanwalt einschalten | Widerrufserklärung oder Klageschrift aufsetzen |
Nutzen Sie ihn als Checkliste, um nichts zu übersehen und keine Fristen zu versäumen.
Viele Eigentümer zögern mit juristischen Schritten, weil sie hohe Prozesskosten befürchten.
Doch die Erfahrung aus den ersten Verfahren zeigt: Eine Klage gegen Teilverkaufsanbieter ist finanziell kalkulierbar – und in vielen Fällen tragen Rechtsschutzversicherer, Prozesskostenhilfe oder spezialisierte Finanzierer den Großteil des Risikos.
Die folgende Übersicht macht transparent, welche Posten anfallen und welche Wege es gibt, sie abzufedern.
| Posten | Ø Kosten (€) | Wer kann zahlen? |
|---|---|---|
| Erstberatung Anwalt | 250-600 Euro | selbst / Rechtsschutz |
| Gerichtsgebühr (50.000 € Streitwert) | 1.800 Euro | Rechtsschutz / PKH |
| Sachverständigenkosten | 3.000-8.000 Euro | Vorschuss Gericht, erstattbar bei Sieg |
| Prozessfinanzierer | 20–30 % Erfolgsbeteiligung | keine Vorkosten |
Gut zu wissen: Rechtsschutzversicherer werten Teilverkauf‑Klagen inzwischen als „Verbraucherdarlehensstreit“ – damit sind sie in vielen Policen abgedeckt.
Frage (anklicken um Antwort anzuzeigen):
Zwischen 12 und 18 Monaten bis zum Urteil 1. Instanz;
Vergleich oft nach 6 – 9 Monaten möglich.
Ja. Möglich sind Prozesskostenhilfe (abhängig vom Einkommen) oder ein Prozessfinanzierer mit Erfolgsbeteiligung.
Erstrangiges Wohn‑/Nießbrauchrecht schützt vor Räumung. Nachrangige Rechte können in der Zwangsversteigerung gelöscht werden.
Ein Urteil kann Monate dauern, doch die Weichen werden heute gestellt.
Je früher Ihr Vertrag geprüft wird, desto klarer sehen Sie, ob Widerruf, Neuabrechnung oder Klage wirklich lohnen – und welche Kosten sich zurückholen lassen.
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„Als zertifizierter Verrentungs‑Sachverständiger helfe ich Eigentümern seit über 26 Jahren – bundesweit und unabhängig über die Leibrenten‑Boerse – ihr Immobilienvermögen in eine sichere Zusatzrente umzuwandeln – ohne auszuziehen und stets mit maximaler Vertragssicherheit, transparenten Konditionen und nachvollziehbaren Zahlen.“
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