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Um die Leibrente bei Verkauf oder Verrentung zu berechnen, sind folgende Parameter entscheidend: Einmalige Anfangsinvestitionen, Alter des/der Berechtigten, voraussichtlicher Immobilienwert bei Vertragsende, Instandhaltungskosten und Renditeerwartung.
Die Leibrente über den Leibrentenbarwertfaktor (Kapitalvervielfältiger) zu berechnen (Immobilienwert abzüglich des Wertes des Wohnrechtes), ist falsch(!) und dient lediglich zur Bestimmung des steuerlichen Wertes nach § 22 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das kommt auf den Berechnungsgrund an.
Zur „steuerlichen Berechnung einer lebenslangen Leistung“ ist nach § 14 BewG (Bewertungsgesetz) ein Zinssatz von 5,5 % vorgegeben.
Dieser Zinssatz spielt bei einem “Immobilienverkauf auf Rentenbasis” jedoch keine Rolle.
Die BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat es Kapitalgesellschaften mittlerweile untersagt, “eine Leibrente als Kaufpreisversprechen für einen Immobilienkauf abzugeben”. Dies dürfen nur noch Versicherungen oder private Käufer. Versicherungen machen dies in Deutschland aktuell nicht, sodass der Eigentümerwunsch einer Leibrente nur über private Käufer/Investoren zu realisieren ist.
Immobilien Leibrenten werden nur mit dem Ertragsanteil versteuert. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn, ist in § 22 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt und bleibt immer gleich. Beispiel: 70 Jahre 15%, 71 Jahre 14%, 72 Jahre 13 % usw. Bei zwei 2 Personen zählt die jüngere.
Bei der Immobilien Leibrente kann ein Inflationsschutz vereinbart werden, indem sie z.B. an den „Lebenskostenindex des Statistischen Bundesamtes“ gekoppelt wird. Ist der Index um den vereinbarten Prozentsatz gestiegen, steigt auch die Leibrente.
Wichtig: Bei Leibrenten mit Wertsicherungsklausel ist die Leibrente zu Beginn geringer im Vergleich zur Leibrente ohne Wertsicherungsklausel.
Die Leibrente wird durch die Eintragung einer Reallast im Grundbuch abgesichert. Wichtig: Die Eintragung sollte erstrangig erfolgen, weil nachrangige Rechte bei einer Zwangsversteigerung gelöscht – § 91 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Eine Reallast sichert lediglich den Anspruch, jedoch nicht die Zahlung. Deshalb empfiehlt es sich, zusätzlich eine Rückfallklausel zu vereinbaren.
Wenn der Rentengeber die Leibrente nicht mehr zahlt, kann der Leibrenten-Anspruch mit der eingetragenen Reallast zwangsweise durchgesetzt werden. Ist beim Rentengeber nichts zu holen, nützt dieser Anspruch aber kaum etwas. Ist zusätzlich eine Rückfallklausel vereinbart, fällt die Immobilie (Fristablauf nach Zahlungsaufforderung) an den alten Eigentümer zurück.
Neben der klassischen Leibrente, die ohne Abschläge bis zum Lebensende des/der Berechtigte(n) gezahlt wird, gibt es noch andere Leibrenten-Varianten. Bei der “abgekürzten Leibrente” ist die Zahlungsdauer auf eine Höchstzeit begrenzt. Die “verbundenen Leibrente” ist an 2 Personen gekoppelt. Bei der „aufgeschobenen Leibrente“ beginnt die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt.
Bei 2 Personen sollt die „verbundene Leibrente“ ohne Abschläge gewählt werden.
Ist die Leibrente zur Sicherung des Lebensunterhaltes notwendig, ist die „klassische Leibrente“ die erste Wahl.
Sofern die Leibrente dazu genutzt werden soll, die Lebensqualität für einen festgelegten Zeitraum deutlich zu erhöhen, ist eine „abgekürzte Leibrente“ empfehlenswert.
Eine Leibrente ist eine „persönliche“ Dienstbarkeit und wird als solche ins Grundbuch eingetragen. Das bedeutet, dass die „Dienstbarkeit“ (Leibrente) an eine bestimmte Person (persönlich) gebunden ist. Deshalb sind Leibrenten, wie im Übrigen alle „persönlichen Dienstbarkeiten“ nicht vererbbar! Trotzdem gibt es auch bei Leibrenten Verträgen Möglichkeiten Erben zu berücksichtigen.
Eine Leibrente kann an eine oder mehrere Personen gebunden sein (verbundene Leibrente). Bei der verbundenen Leibrente gibt es 2 Möglichkeiten. Variante 1: Die Höhe der Leibrente bleibt gleich, auch wenn ein(e) Berechtige(r) verstorben ist. Variante 2: Die Leibrente reduziert sich um einen vorher vereinbarten Betrag, wenn ein(e) Berechtige(r) verstirbt.
Die/Der Eigentümer(in) der Immobilie bestimmt durch Eintragung ins Grundbuch, wer die Leibrente erhalten soll. Der/die Berechtige(r) selbst muss dabei nicht vorher Eigentümer(in) der Immobilie gewesen sein.
„Leibrente“ bezeichnet den allgemeinen Begriff: „RENTE, die an den LEIB gebunden ist“
„Immobilienrente“ bezeichnet die Rente, die aus einer Immobilie gezahlt wird. Das kann eine Leibrente oder eine Zeitrente sein.
„Sofortrente“ ist ein Versicherungsprodukt, bei der Sie eine Einmalzahlung bei einer Versicherung leisten und dafür „sofort“ eine lebenslange Rente erhalten.
Beim Immobilienverkauf auf Rentenbasis können Sie in ihrer Immobilie wohnen bleiben und erhalten monatliche Zahlungen und/oder eine Einmalzahlung. Es gibt Leibrenten und Zeitrenten, wobei Rente und Wohnrecht unterschiedliche Laufzeiten haben können. Immobilien-Leibrentenverträge dürfen nur noch mit privaten Anlegern geschlossen werden. Genau darauf sind wir seit über 25 Jahren spezialisiert.
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